AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB der PRISMA-Verlag GmbH & Co. KG, nachfolgend „Verlag“ genannt, regeln die allgemeinen Bedingungen zur Buchung von Werbe- und Anzeigenaufträgen. Es gilt die jeweils gültige Anzeigenpreisliste des Verlages.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Werbe- und Anzeigenaufträge

  1. Werbe- und Anzeigenauftrag im Sinne dieser Bedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Auftraggebers in einer Druckschrift und/oder einer digitalen Variante zum Zweck der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines gesonderten Vertragsabschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Für den Auftraggeber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Konkurrenzausschluss. Sollte ein abgestimmter Kundenauftrag mit speziellen Platzierungswünschen, ohne dass ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung vereinbart worden ist, in der Druckschrift nicht ausführbar sein, so wird dies dem Kunden schnellstmöglich, in der Regel aber erst nach Druckunterlagenschluss mitgeteilt. Im Übrigen werden Platzierungsvorschriften nur durch ausdrückliche Vertragsbestätigung des Verlages anerkannt. Sollte trotz verbindlicher Bestätigung einer Platzierung die Platzierung aufgrund kurzfristiger Produktionsänderungen nicht einhaltbar sein, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, bezüglich der jeweiligen Anzeige. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der unternehmerische Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Farbausschluss für Farbanzeigen ist nicht möglich.
  5. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  6. Der Verlag behält sich vor, ohne jedoch zu einer Prüfung verpflichtet zu sein, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – sowie Einhefter, Durchhefter und Beikleber oder weitere technische Sonderausführungen und Internetanzeigen auf www.prisma.de wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Einhefter, Durchhefter und Beikleber sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Einhefter, Durchhefter und, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
  7. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der für die von ihm zur Insertion zur Verfügung gestellten Text-und Bildunterlagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aufgrund des Inhaltes der Anzeige des Auftraggebers und aus der bestellten Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen und welche ohne die Anzeige nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Dies umfasst auch die gesetzlichen Kosten und Gebühren von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Der Verlag verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über diese etwaig an ihn gerichteten Ansprüche und über sämtliche damit verbundene Umstände dieser Ansprüche zu informieren. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit oder daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
  8. Aufträge für Anzeigen bzw. Werbung können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Internet aufgegeben werden. Der Verlag haftet nicht für Übermittlungsfehler.
  9. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  10. Der Verlag bietet den Kunden zudem über Kooperationspartnern an, Werbe-und Anzeigenaufträge über eine „Sofort-Kaufen-Funktion“ zu buchen. Der Kunde nimmt das Angebot des Verlages an, indem er die „Sofort-Kaufen-Funktion“ nutzt.
  11. Der Verlag behält sich bei speziellen Platzierungsvorgaben vor, in Ausnahmefällen, Anzeigen mit Coupon auch Rücken an Rücken zu platzieren.
  12. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass gemäß den Rabattstaffeln der Preisliste oder gemäß einer Sondervereinbarung dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  13. Bei nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, rechtmäßigem Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier IVW-Quartale verkauften Auflage, die von der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. festgestellt wird, oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
  14. Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden elektronisch bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zur Begründung, Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung gemäß Art. 6 DSGVO verwendet.
  15. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste von prisma zu halten.

§ 3 Probeabzüge, Druckunterlagen

  1. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert und entsprechend des dem Auftraggeber zuvor mitgeteilten Kostenaufwandes berechnet. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  2. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort und trotz geschäftsüblicher Sorgfalt erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbetreibende bei daraus folgendem ungenügendem Abdruck keine Ansprüche gegenüber dem Verlag, es sei denn der Verlag hat die Mängel ebenfalls und aus anderen Gründen gemäß § 4 zu vertreten.
  3. Druckunterlagen werden nur auf besondere, schriftliche Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt und auch nur dann, wenn dem Verlag diese Anforderung innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige zugeht. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet sechs Wochen nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.
  4. Der Auftraggeber räumt dem Verlag ein, seine Anzeigen ausschließlich zur Eigenwerbung einfach und zeitlich unbegrenzt zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
  5. Die Druckunterlagen müssen dem DUON-Portal (www.duon-portal.de) spätestens zu den Zeitpunkten vorliegen, die in den verbindlichen Angaben im DUONPortal hinterlegt sind. Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Vereinbart ist die übliche Beschaffenheit für Anzeigen oder anderer Werbemittel nach Maßgabe der verbindlichen technischen Angaben im DUON-Portal für den belegten Titel. Bei verspäteter Anlieferung der Druckunterlagen kann keine Gewähr für eine einwandfreie Druckwiedergabe und Platzierung übernommen werden. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

§ 4 Gewährleistung/Haftung

  1. Der unternehmerische Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, bezüglich der jeweiligen Anzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der unternehmerische Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.Aufgrund technischer Gegebenheiten im Tiefdruckprozess kann es vorkommen, dass Maschinensteuerzeichen sowie weiße oder farbige Blitzer am Kopf oder Fuß der Anzeige sichtbar sind. In diesem Fall übernimmt der Verlag keine Haftung.
  2. Die Haftung des Verlages ist ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt oder kein besonderes Vertrauen durch den Verleger begründet worden ist. Der Ausschluss gilt nicht für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Ebenso bleibt die gesetzliche Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unberührt.
  3. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
  4. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die grob fahrlässige Haftung des Verlages, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen darüber hinaus, sofern es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt, auf den Schaden beschränkt, der typischerweise bei den Geschäften der hier geregelten Art entsteht.
  5. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

§ 5 Auflagenminderung

  1. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die durchschnittliche Auflage des Kalenderjahres, für das die Preisliste gültig ist, diejenige des vorherigen Kalenderjahres unterschreitet. Maßgeblich ist bei IVW-geprüften Titeln die verkaufte Auflage lt. IVW, sonst die an deren Stelle vom Verlag genannte Auflage. Der Jahresdurchschnitt wird aus den Quartalsdurchschnittsauflagen errechnet. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn und soweit sie
    • bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren um 20%
    • bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren um 15%
    • bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren um 10%
    • bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren um 5%

    überschreitet.
    Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. (Schwankungsbreite).

  2. Die Höhe der Preisminderung errechnet sich aus der prozentualen Abweichung von der garantierten Auflage abzüglich der nach Absatz 1 berechneten zulässigen Schwankungsbreite. Die der Garantie zu Grunde liegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Anzeigenjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Anzeigenjahr, soweit nicht vom Verlag eine absolute Auflagenzahl als Garantie in der jeweiligen Preisliste angegeben wurde.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungstellung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise gemäß der genannten jeweils gültigen Preisliste. Die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise sowie Preis-Größen-Angaben sind freibleibend. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr sofort in Kraft. Der Auftraggeber kann jedoch in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen laufende Aufträge kündigen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Der Auftraggeber stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Auftraggeber per E-Mail im PDF-Format an die vom Auftraggeber zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Die elektronische
    Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.
  3. Bei Aufträgen mit Neukunden leistet der Neukunde im Wege der Vorauszahlung zum Anzeigenschlusstermin, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
  4. Wenn für konzernangehörige Firmen die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % erforderlich.
  5. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt. Soweit dem Verlag ein SEPA-Mandat erteilt wurde, beträgt die Vorankündigungsfrist für den Einzug mindestens 4 Werktage.
  6. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden gesetzliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und im unternehmerischen Geschäftsverkehr für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, bestritten aber entscheidungsreif oder vom Verlag anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  9. Dem Auftraggeber vorher bekannt zu machende Kosten für die Anfertigung vom Auftraggeber bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführungen oder der vom Auftraggeber gelieferten Druckunterlagen hat der Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand zu tragen.

§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Sitz des Verlages ist Düsseldorf. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.